Spenden an andere gemeinnützige Organisationen

Auch gemeinnützige Vereine können Spenden geben. Kommen die Spendenmittel aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, ist dort ein Steuerabzug möglich.

Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg (Urteil vom 7.10.2020, 8 K 8260/16) beschäftigt sich im Fall eines Golfclubs detailliert mit der Frage, wann tatsächlich verpflichtende Zahlungen anzunehmen sind und welche Kriterien hier gelten.

Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem aktuellen Urteil bestätigt (7.10.2020, 1 K 1264/19).

Mittelweitergabe aus dem steuerbegünstigten Bereich

Auch wenn es sich der Satzung nach um keinen Förderverein handelt, darf eine gemeinnützige Organisation Mittel anderen steuerbegünstigten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften zuzuwenden. Das ergibt sich aus § 58 Nr. 1 AO. Die bis 2020 geltende Beschränkung auf den „nicht überwiegenden“ Teil der Mittel wurde mit dem Jahressteuergesetz 2020 aufgehoben. Gemeinnützige Einrichtungen können ihre Mittel also ohne Beschränkung an andere steuerbegünstigte und öffentliche-rechtliche Einrichtungen weitergeben. Es darf sich dabei sowohl um Geld- als auch um Sachmittel handeln.

Spezielle Einschränkungen bezüglich des Verwendungszweckes gibt es nicht. Eine gemeinnützige Körperschaft kann ihre Mittel also auch an eine mildtätige oder kirchliche Organisation weitergeben. Die Satzungszwecke des Vereins sind dabei ohne Belang. Weder ob noch für welche Zwecke die Mittel weitergegeben werden, muss in der Satzung geregelt sein (Finanzministerium Bayern, Schreiben vom 25.06.1997, 33 - S 0177 - 19/11 - 32 948)

Eine Spendenbescheinigung nach amtlichem Muster ist nicht nötig. Da ein Nachweis über die Verwendung der Mittel und die Steuerbegünstigung des Empfängers erforderlich ist, kann das Muster aber genutzt werden, weil es alle nötigen Angaben enthält. Es empfiehlt sich wegen einer möglichen Steuerhaftung aber, sich den Freistellungsbescheid des Empfängers vorlegen zu lassen.


Spenden aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Der Spendenabzug nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz gilt auch für teilweise steuerpflichtige gemeinnützige Einrichtungen. Steuerlich wirksam ist der Spendenabzug aber natürlich nur im steuerpflichtigen Bereich. Entsprechend muss die Spende aus einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stammen, um dort steuerlich abgezogen werden zu können.

Der Spendenabzug ist vor allem dann interessant, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb die Mittel ohnehin zu Gunsten anderer Organisationen erwirtschaftet (etwa bei einer Benefizveranstaltung). Auch bei einer geplanten Mittelweitergabe an andere gemeinnützige Einrichtungen ist eine Zuordnung der Spende zum steuerpflichtigen Bereich möglich und wirkt hier steuermindernd. Dabei gelten die allgemeinen Regelungen zum Spendenabzug (§ 9 Körperschaftsteuergesetz; für die Gewerbesteuer gilt Entsprechendes).

Voraussetzung für den Spendenabzug ist aber, dass die Spende aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb heraus geleistet wurde. Das wäre im Rahmen der Gewinnermittlung oder einer Mittelverwendungsrechnung nachzuweisen.

Quelle: Vereinsknowhow

Götz Löding-Hasenkamp

Partner, Geschäftsführer, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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Horst Hartung

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